Satzung

vom 26. September 2016, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung

§ 1 Rechtsform, Name

1Die Gesellschaft für sozioökonomische Bildung und Wissenschaft, englischer Name Association for Socioeconomic Education and Research, wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet. 2Sie führt den Namen „Gesellschaft für sozioökonomische Bildung und Wissenschaft“ mit dem Zusatz e.V. nach dem Eintrag in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck, Zielsetzungen der Gesellschaft

(1)  1Die Gesellschaft für sozioökonomische Bildung und Wissenschaft ist eine wissenschaftliche Fach­gesellschaft. 2Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, wissenschaft­licher Lehre und wissenschaftsorientierter Bildung.

(2) 1Als wissenschaftliche Vereinigung im Feld der Sozioökonomie ist die Gesellschaft für sozioökono­mische Bildung und Wissenschaft multidisziplinär. 2 Ihre gemeinsame Grundlage ist die Einbettung wirt­schaftlicher Institutionen, Organisationen, Akteure und Prozesse in Gesellschaft, Politik, Ge­schichte, Kultur und Natur. 3Die Gesellschaft verpflichtet sich den Prinzipien des methodologischen, paradigmatischen, theoretischen und sozio-politischen Pluralismus ebenso wie die ethische Reflexion.

(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die wissenschaftliche Aus­einander­setzung mit Phänomenen und Problemen sozioökonomischer Lehre und Bildung in Hoch-schule, Schule und anderen Bildungseinrichtungen.

(4)  1Die Gesellschaft fördert den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern sowie die Präsenz sozioökonomischer Denkweisen in Wissenschaft, Öffentlichkeit und Bildung. 2Sie pflegt den internationalen wissenschaftlichen Austausch, insbesondere zwischen Deutschland, Öster­reich und der Schweiz.

(5) Dem Satzungszweck dienen vor allem die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Kongressen, Tagungen oder Workshops, die Arbeit in Sektionen, die Herausgabe und Förderung wissenschaftlicher Publikationen sowie die wissenschaftliche Politikberatung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) 1Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) 1Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

§ 4 Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft für sozioökonomische Bildung und Wissenschaft ist Köln.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen werden, wenn sie bereit sind, die Ziele und Zwecke der Gesellschaft zu för­dern.

(2) 1Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 2Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 3Er informiert die Mitglieder per Rundmail über den Beschluss. 4Die Aufnahme wird wirksam, wenn nicht mindestens drei Mitglieder innerhalb eines Monats der Aufnahme schriftlich widersprechen. 5In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(3) Mit der Mitgliedschaft verbindet sich die Pflicht, den Ethikkodex der Gesellschaft als Verhaltens­regeln des guten wissenschaftlichen Arbeitens anzuerkennen.

(4) 1Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 2Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. 3Der Vorstand kann im besonders begründeten Einzelfall den Jahres­beitrag herabsetzen, ihn vorübergehend aussetzen oder vollumfänglich von der Beitragspflicht be­freien.

(5) 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Kündigung, Streichung oder Ausschluss. 2Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 3Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist bis spätestens 30. September zu erklären.

(6) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(7) 1Der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder können der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorschlagen, wenn es die anerkannten Regeln wissenschaftlichen Arbeitens grob verletzt hat, die Gesellschaft grob geschädigt hat, oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte oder akademischen Grade entzogen wurden. 2Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit Zwei­drittelmehrheit.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft für sozioökonomische Bildung und Wissenschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die von der Mitgliederversammlung eingesetzten Sektionen,
  4. die Ethikkommission.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und ist von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch Brief oder E-Mail einzuberufen. 3Sie findet möglichst in Verbindung mit einer Veranstaltung der Gesellschaft statt.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die:

  1. Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft;
  2. Beschlussfassung über die Einrichtung oder Auflösung von Sektionen;
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands;
  5. Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages unbeschadet von § 6 Absatz 4 Satz 3 der Satzung.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung der Gesellschaft gilt § 13 der Satzung. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: 1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, 2. der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. zwei bis sieben weiteren gewählten Mitgliedern.

(2) 1Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. 2Eine Wiederwahl ist möglich. 3Für den Vorsitz beziehungsweise stellvertretenden Vorsitz sollte die ununterbrochene Amtszeit höchstens sechs Jahre betragen. 4Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand dessen Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) 1Auf seiner konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand die Schatzmeisterin oder den Schatz­meister und eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den wissenschaftlichen Nachwuchs. 2Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern besondere Zuständigkeiten übertragen.

(5) 1Der Vorstand setzt eine Ethikkommission ein. 2Sie hat drei Mitglieder und wird im Bedarfsfall aktiv. 3Eine Person davon fungiert als Vertrauensperson der Gesellschaftsmitglieder für ethische Angelegen­heiten.

(6) 1Der Vorstand kann im Namen der Gesellschaft Preise und Auszeichnungen vergeben. 2Dazu richtet er eine Auswahlkommission ein.

(7) 1Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten. 2Jede einge­richtete Arbeitsgruppe wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(8) 1Der Vorstand kann einen Beirat der Gesellschaft einrichten. 2Die Mitglieder des Beirats bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 3Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt die Anliegen der Gesellschaft, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Politik.

(9) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführerin oder einen Geschäfts­­führer wählen.

(10) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzen­de vertreten.

§ 10 Sektionen

(1) 1Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft für sozioökonomische Bildung und Wissenschaft kann für bestimmte Themenbereiche Sektionen einrichten. 2Der Beschluss kann auch nach § 8 Absätze 5 und 6 der Satzung gefasst werden. 3Sektionen dienen als Foren für einen kontinuierlichen wissen­schaft­lichen Austausch und für die Anbahnung von Kooperation in Forschung und Lehre.

(2) 1Die Sektionen wählen mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung eine Sprecherin oder einen Sprecher. 2Sie oder er muss Mitglied der Gesellschaft sein. 3Die Sprecherin oder der Sprecher infor­miert den Vorstand unverzüglich über die Wahl.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher einer Sektion berichtet regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, über die Aktivitäten der Sektion an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung einer Sektion beschließen, die zwei Jahre lang weder berichtet, noch Aktivitäten wie Tagungen oder Publikationen aufweist.

§ 11 Kassenprüfung

(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die weder dem Vor­stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. 2Die Amtsdauer der Kassen­prüferinnen und Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. 3Sie bleiben jedoch bis zur Wahl der Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. 4Die Mitgliederversammlung kann eine stellvertretende Kassenprüferin oder einen stellvertretenden Kassenprüfer wählen, die oder der in das Amt nachrückt, wenn eine Kassen­prüferin oder ein Kassenprüfer daraus ausscheidet.

(2) 1Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Kasse der Gesellschaft mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. 2Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 12 Datenschutz

(1) Ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erfasst, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied der Gesellschaft hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) 1Den Organen der Gesellschaft, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für die Gesell­schaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. 2Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Gesellschaft hinaus.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft für sozioökonomische Bildung und Wissenschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) 1Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG), Bonn. 2Die DFG hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von sozioöko­nomischer Forschung und Lehre zu verwenden.